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Bereich: EnteignungsRecht
Dokument: 5a875
Datum: 2012.01.06

Die Ausarbeitung eines Berechnungsmodells für fluglärmbedingte Minderwerte von Renditeliegenschaften durch einen Fachrichter ist zulässig und das von der Eid. Schätzungskommission verwendete Berechnnugsmodell ist methodisch korrekt; Aufschub der Verzinsbarkeit der Enteignungsentschädigung ist nicht bundesrechtswidrig (BGE)

1. a) Die Beauftragung eines Fachrichters der Schätzungskommission zur Ausarbeitung eines Modells zur Ermittlung des durch den Fluglärm verursachten Minderwerts muss nicht nach den Regeln für die Beauftragung eines externen Gutachters vorgenommen werden.

b) Die Mitwirkung eines Fachrichters bei der Durchführung des Beweisverfahrens und die Erstattung begutachtender Berichte zuhanden der Schätzungskommission stellt praxisgemäss keinen Grund zum Ausstand wegen Befangenheit dar, auch nicht wenn die Grundlagen für den begutachtenden Bericht gegen Entgelt durch das eigene Unternehmen des Fachrichters erstellt werden, obwohl die vom Gesetzt in Art. 59 Abs. 2 EntG bewusst gewollte Doppelfunktion von Sachverständiger und Richter im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 BV nicht unproblematisch ist.

2. Das von der Schätzungskommission verwendete Berechnungsmodell wurde zwar den Parteien nicht vor dem Entscheid zur Stellungnahme unterbreitet, aber da das Bundesverwaltungsgericht die beiden alternativen Berechnungsmodelle mit voller Kognition prüfte, ist diese Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt und zudem wiegt die Verletzung nicht so schwer, weshalb schon im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens das Bundesverwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzte, indem es den Fall nicht an die Schätzungskommission zurückwies.

3. Im materiellen Teil des Urteils begründet das Bundesgericht dann ausführlich, warum es das von der Eidgenössischen Schätzungskommission verwendete hedonische Schätzungsmodell für methodisch richtig erachtet und warum das von den Enteignern vorgeschlagene Modell nicht zu bevorzugen sei. Diese Ausführungen sind so spezifisch auf die Entschädigungsproblematik für den Flughafen Zürich ausgelegt, dass ein Anwendung auf weitere Fälle in Zukunft als praktisch ausgeschlossen erscheint, weshalb auf eine Zusammenfassung der Erörterung des Bundesgerichts hier verzichtet wird.

4. Da fluglärmbedingte Mietzinseinbussen bei Renditeliegenschaft erst verzögert eintreten, ist die Entschädigung nicht wie bei selbstgenutzen Liegenschaft ab dem Stichtag zu verzinsen, sondern ein 5-jähriger Verzinsungsaufschub ist gerechtfertigt.

Artikel: bv30.1,entg59.2

Schweizerisches Bundesgericht, 1C_100/2011, 2011.12.09

BV: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101

EntG: Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG), SR 711

Kommentar: -


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Gesetzliche Grundlage

BV (SR 101) Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Stand am 1. Januar 2011

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EntG (SR 711) Art. 59 [1]

III. Schätzungskommissionen

1. Mitgliederzahl und Wahlart

1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht:

a. [2] aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bundesverwaltungsgericht gewählt werden;

b.aus fünf vom Bundesrat gewählten Mitgliedern;

c. [3] aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern; der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzelnen Schätzungskreise.

2 Die vom Bundesrat und von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fachkenntnisse besitzen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Stand am 1. Januar 2012

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