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Bereich: EnteignungsRecht Dokument: 39htp5 Datum: 2010.06.30
Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit erhöhter Lärmbelastung durch den Flughafen Zürich ist auch bei politischer Ursache der 1.1.1961; Schallschutzmassnahmen des Umweltrechts als Sachentschädigungen anstatt Geldleistungen; Keine Erweiterung des Überflugkorridors durch Wirbelschleppen (BGE)
1. Das es kaum möglich ist, zwischen luftfahrts- bzw. kapazitätsbedingten Ursachen einerseits und politischen Gründen andererseits für die Zunahme der Belästigung durch Fluglärm des Flughafens Zürich zu unterscheiden ist, gilt als Datum für die aufgrund von Art. 1 Abs. 2 ZGB massgebende Vorhersehbarkeit (auch für die Ostanflüge) der 1. Januar 1961 und nicht das Datum der aufgrund der deutschen Anordnungen aufgezwungenen Änderungen des Flugregimes.
2. a) Aufgrund der bereits im Entscheid BGE 119 Ib 348 E. 6c S. 364 ff. erfolgten Neuausrichtung des Enteignungsrechts ist die Enteigungsentschädigung auch gegen den Willen des Enteigneten nicht als Geldleistung, sondern (ganz oder teilweise) als Sachleistung in Form von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anzuordnen, um die Personen, die in einem den Immissionen ausgesetzten Gebäude wohnen, wirksam in ihrem Wohlbefinden zu schützen.
b) Bei Flughäfen, die nach Inkrafttreten des USG errichtet oder (wie der Flughafen Zürich) wesentlich geändert worden sind (hier: durch die Einführung der Ostanflüge), erfolgt deshalb die durch larmabhängige Gebühren für die Benutzer finanzierte Abgeltung für übermässige Lärmbelastungen in erster Linie durch die auf Kosten des Eigentümers der lärmigen Anlage zu erstellenden umweltschutzrechtlichen Schallschutzvorkehren (BGE 130 II 394 E. 9.2 S. 411), die bereits ab Überschreitung des Immissionsgrenzwerts geschuldet werden und unabhängig sind von zusätzlichen Voraussetzungen, wie namentlich der Vorhersehbarkeit am 1. Januar 1961 und der Spezialität der Immissionen und der Schwere des Schadens.
c) Solche passiven Schallschutzmassnahmen sind im zu prüfenden Einzelfall auch dann einzurichten, wenn der Mittelungspegel des Lärms über den Tagesverlauf die Grenzwerte gemäss Art. 5 LSV zwar nicht erreicht, die Lärmbelastung durch konzentrierte Anflugswellen (z.B. in den Morgenstunden) die Anwohner aber besonders belästigt.
3. Ein Überflug liegt nur vor, wenn das Flugzeug zumindest mit einem Flügel die Luftsäule über dem Grundstück des Ansprechers eindringt, aber nicht dann, wenn Wirbelschleppen diese Luftsäule erreichen. Auch bei den Wirbelschleppen handelt es sich - vergleichbar mit Erschütterungen und Lärm (Schall) - um Immissionen, d.h. um Einwirkungen des Flughafenbetriebs. Die Frage, ob hierfür über die aufgrund von Art. 36a Abs. 4 LFG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 EntG bereits erfolgte Dachziegelklammerung und die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 64 LFG hinaus eine Entschädigung wegen formeller Enteignung von nachbarlichen Abwehrrechten (Art. 684 Abs. 2 ZGB) verlangt werden kann, wird offen gelassen.
Artikel: zgb1.2, usg20.2, usg25.3, lsv5, lsv10, lsv11, lsv16.2, lfg36a.4, entg7.3
Schweizerisches Bundesgericht, 1C_284/2009, 2010.06.08
ZGB: Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210
USG: Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01
LSV: Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), SR 814.41
LFG: Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), SR 748.0
EntG: Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG), SR 711
Kommentar:
ZGB (SR 210) Art. 1
A. Anwendung des Rechts
1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 1. Februar 2010
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USG (SR 814.01) Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2 Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a.die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden, oder
b.die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
Stand am 1. Oktober 2009
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USG (SR 814.01) Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen
1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2 Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3 Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Stand am 1. Oktober 2009
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LSV (SR 814.41) Art. 5 [1] Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen
1 Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt fest:
a.die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen;
b.die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen;
c.die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müssen;
d.die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;
e.die nachträgliche Kontrolle;
f.die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693).
Stand am 1. Juli 2008
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LSV (SR 814.41) Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
1 Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2 Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3 Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b.überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c.das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
Stand am 1. Juli 2008
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LSV (SR 814.41) Art. 11 Kosten
1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2 Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a.die Projektierung und Bauleitung;
b.die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c.die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d.allfällige Gebühren.
3 Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4 Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
Stand am 1. Juli 2008
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LSV (SR 814.41) Art. 16 Kosten
1 Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
2 Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann.
3 Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
4 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
Stand am 1. Juli 2008
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LFG (SR 748.0) Art. 36a [1]
2. Betrieb
a. Betriebskonzession
1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom Departement erteilt.
2 Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3 Die Konzession kann mit Zustimmung des Departements auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4 Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
1 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
Stand am 1. Januar 2009
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EntG (SR 711) Art. 7
2. Öffentlichrechtliche und nachbarrechtliche
1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
Stand am 13. Juni 2006
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ZGB (SR 210) Art. 684
III. Nachbarrecht
1. Art der Bewirtschaftung
1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.
Stand am 1. Februar 2010
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LFG (SR 748.0) Art. 64
I. Umfang der Ersatzpflicht
1. Grundsatz
1 Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.
2 Diese Bestimmung gilt auch für:
a.Schäden, die durch einen aus dem Luftfahrzeug fallenden Körper verursacht werden, selbst bei erlaubtem Abwurf von Ballast oder bei einem Abwurf, der in Not erfolgt;
b.Schäden, die durch eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person verursacht werden. Der Halter haftet jedoch nur bis zum Betrage der Sicherstellung, zu der er gemäss den Artikeln 70 und 71 verpflichtet ist, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört.
3 Das Luftfahrzeug gilt als im Fluge befindlich vom Beginn der Abflugsmanöver bis zur Beendigung der Ankunftsmanöver.
Stand am 1. Januar 2009
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