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Bereich: EnteignungsRecht
Dokument: 2875lc
Datum: 2009.06.05

BV26/BV36: Freie Prüfung der gesetzlichen Grundlage, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses durch das BG bei formeller Enteignung als schwerer Eigentumseingriff; Direkte Enteignung unter Abbruch von Verkaufsverhandlungen bei inkompatiblen Preisvorstellungen verhältnismässig (BGE)

1. Da es sich beim zwangsweisen Entzug von Grundeigentum um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV handelt,

a) prüft das Bundesgericht frei, ob die Voraussetzungen einer Einschränkung von Grundrechten gemäss Art. 36 BV (hinreichende gesetzliche Grundlage, Vorliegen eines öffentlichen Interesses, Verhältnismässigkeit der Massnahme) erfüllt sind,

b) auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit es um die Beurteilung von Ermessensfragen oder von örtlichen Verhältnissen geht.

2. Die Frage wird offengelassen, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass vor der förmlichen Einleitung eines Enteignungsverfahrens mit dem Betroffenen Verhandlungen zu führen sind.

3. Wenn die Preisvorstellungen zwischen den politischen Instanzen und dem Grundeigentümer so weit auseinanderliegen (hier: CHF 720.-/m2 und CHF 1040.-/m2), dass kein Erfolg von Kaufverhandlungen mehr zu erwarten ist, so ist es nicht unverhältnismässig, die Verhandlungen abzubrechen und dass Einleitungsverfahren einzuleiten, auch ohne den Grundeigentümer über das Ergebnis der Prüfung des letzten Verkaufsangebots zu orientieren.

Artikel: bv26, bv36

Schweizerisches Bundesgericht, 1C_39/2009, 2009.05.18

BV: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101


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